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Quellenangabe [Geschlossen] Gibt es ein Existenzrecht eines Staates?

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mrtn
 mrtn
(@mrtn)
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Im Kontext aktueller Entwicklungen und für ein Podcast habe ich mir diese Frage gestellt:

Gibt es im Völkerrecht ein sogenanntes "Existenzrecht" eines Staates?

 

Nein, im Völkerrecht gibt es kein explizites, kodifiziertes „Existenzrecht“ eines Staates als eigenständigen Rechtsbegriff. Der Ausdruck ist vor allem politisch und rhetorisch geprägt (besonders im Nahostkonflikt), hat aber keine direkte Entsprechung in völkerrechtlichen Verträgen oder Gewohnheitsrecht.

Was das Völkerrecht stattdessen vorsieht

Staaten genießen durch grundlegende Prinzipien des Völkerrechts einen starken Schutz ihrer Existenz und Souveränität:

  • Souveräne Gleichheit und Gewaltverbot: Die UN-Charta (Art. 2) basiert auf der souveränen Gleichheit aller Mitglieder. Staaten dürfen in ihren internationalen Beziehungen nicht mit Gewalt oder Drohung gegen die territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates vorgehen. Das schützt de facto die Fortexistenz eines anerkannten Staates.
  • Selbstverteidigungsrecht: Art. 51 der UN-Charta erlaubt individuell oder kollektiv Selbstverteidigung bei einem bewaffneten Angriff. Das impliziert Schutz vor existenzbedrohenden Angriffen.
  • Staatsmerkmale und Anerkennung: Ein Staat existiert völkerrechtlich, wenn er die klassischen Elemente erfüllt (Staatsvolk, Staatsgebiet, effektive Staatsgewalt – Montevideo-Kriterien). Die Existenz wird durch Anerkennung anderer Staaten gestärkt, ist aber primär eine Tatsachenfrage.

Diese Prinzipien gelten für alle Staaten gleichermaßen (ca. 193 UN-Mitglieder). Es gibt kein Sonderrecht für einzelne Staaten. Historische Vorläufer (z. B. Erklärungen des US-Instituts für Internationales Recht 1916 oder Prinzipien des Völkerbunds) sprechen von einem „Recht auf Existenz und Schutz der Existenz“, das aber nicht unrechtmäßige Handlungen rechtfertigt und in die UN-Charta eingeflossen ist.

 

Warum der Begriff trotzdem verwendet wird

  • Er leitet sich aus der Souveränität ab und wird analog zum individuellen „Recht auf Leben“ gesehen.
  • Im Kontext Israels wird „Existenzrecht“ oft als politische Forderung formuliert (Fortbestand als jüdischer Staat innerhalb sicherer Grenzen). Völkerrechtlich handelt es sich dabei um den allgemeinen Schutz vor Aggression und das Selbstbestimmungsrecht der Völker.
  • Kritiker (auch Völkerrechtler) betonen: Staaten haben kein „Recht zu existieren“ wie Individuen; ihre Existenz ist eine politische und faktische Realität, die durch das Gewaltverbot geschützt wird. Kein Staat hat ein absolutes, unveränderliches Existenzrecht – Staaten können untergehen (z. B. durch Auflösung, Vereinigung oder Zerfall, wie die Sowjetunion).

 

Zusammenfassung

Es gibt kein spezifisches „Existenzrecht“ als eigenständige Norm, wohl aber einen umfassenden Schutz der Souveränität, territorialen Integrität und Unabhängigkeit aller Staaten durch die UN-Charta und Gewohnheitsrecht. Die Leugnung der Existenz eines Staates ist völkerrechtlich keine direkte Verletzung eines „Rechts“, kann aber gegen das Gewaltverbot verstoßen, wenn sie mit Aggression einhergeht. Der Begriff dient eher der politischen Debatte als juristischer Präzision.

 

 

Quellen:

 

Primäre völkerrechtliche Grundlagen

  • UN-Charta: Artikel 2 (souveräne Gleichheit, Gewaltverbot gegen territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit) und Artikel 51 (Selbstverteidigungsrecht). Diese bilden den Kern des Schutzes der Existenz von Staaten.
  • Konvention von Montevideo (1933): Definiert die Kriterien für die Existenz eines Staates (Staatsvolk, Staatsgebiet, effektive Staatsgewalt, Fähigkeit zu internationalen Beziehungen). Die Existenz eines Staates ist primär eine Tatsachenfrage, nicht abhängig von Anerkennung.

Zum Begriff „Existenzrecht“

  • Wikipedia-Artikel „Existenzrecht Israels“ (gut recherchiert mit Quellen): Erklärt, dass kodifiziertes Völkerrecht keinen eigenständigen Begriff „Existenzrecht“ kennt, sondern ihn aus Souveränität, Selbstbestimmungsrecht der Völker und dem Gewaltverbot ableitet. Historischer Vorläufer: Erklärung des US-Instituts für Internationales Recht 1916.
  • Englische Wikipedia „Right to exist“: Bestätigt: „It is not a right recognized in international law.“ Staaten haben kein inhärentes „Recht zu existieren“ wie Individuen; ihre Existenz wird durch Souveränität und UN-Prinzipien geschützt.

Weitere juristische und wissenschaftliche Einschätzungen

  • Verschiedene Experten und Publikationen (z. B. Verfassungsblog, SoZ, LTO, Al Jazeera-Opinion) betonen einhellig: Es gibt kein spezifisches kodifiziertes Existenzrecht eines Staates. Der Begriff ist politisch-rhetorisch, besonders im Nahostkontext. Staatenexistenz ist faktisch und wird durch das Verbot von Aggression geschützt.
  • UN-Dokumente und ILC (International Law Commission): Entwürfe wie die Draft Declaration on Rights and Duties of States (1949) diskutierten ein „right to exist“, lehnten es aber als tautologisch ab.
  • Selbstbestimmungsrecht der Völker (UN-Charta Art. 1, IPBPR/IPWSKR): Ergänzt den Schutz, gilt aber für Völker, nicht direkt für bestehende Staaten.

Zusammenfassung der Quellenlage

Der Konsens in der Völkerrechtswissenschaft ist: Es gibt kein eigenständiges „Existenzrecht“, wohl aber einen starken Schutz durch Souveränität, Gewaltverbot und Selbstverteidigung. Der Begriff wird vor allem politisch verwendet und leitet sich aus allgemeinen Prinzipien ab.



   
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